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CBAM: Übersetzungen der EU-Kommission, Fristende und Referenznummer der DEHSt

25.04.2024 - Ausgabe 30/2024
 

Liebe Leser*innen,

wir möchten Sie heute auf verschiedene Themen hinweisen, die CBAM betreffen.

 
 

Inhalt

     Übersetzung des Leitliniendokuments der EU auf Deutsch
     Übergangsregister der EU ebenfalls auf Deutsch verfügbar
     Fristende für Ihren CBAM-Bericht
     Verspätete Einreichung eines Berichts für Q4/2023

Übersetzung des Leitliniendokuments der EU auf Deutsch

Die maßgeblichen Informationen zum CBAM gibt die Europäische Kommission in Form von Leitliniendokumenten (Guidance Documents) heraus. Das „Guidance Document on CBAM Implementation for Importers of Goods into the EU“ hat die Kommission nun auch in deutscher Übersetzung vorgelegt: „Leitfaden zur Umsetzung des CBAM für Einführer von Waren in die EU“. Sie finden das Guidance Dokument auf unserer Seite „Am CBAM teilnehmen“.

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Übergangsregister der EU ebenfalls auf Deutsch verfügbar

Sie können Ihre bevorzugte Sprachversion des CBAM-Übergangsregisters im Übergangsregister unter „Preferences“ einstellen. Details entnehmen Sie bitte dem Nutzerhandbuch der Kommission (Abschnitt 4.8 „Preferences“ im „Transitional CBAM Registry user manual for Declarants“).

Alle nötigen Informationen über das Übergangsregister sowie den Zugangslink finden Sie auf unserer Seite: „Übergangsregister und CBAM-Portal für Unternehmer“.

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Fristende für Ihren CBAM-Bericht

Wir möchten Sie an das nahende Fristende für Ihren CBAM-Bericht für das erste Quartal 2024 erinnern: Denken Sie bitte daran, Ihren Bericht bis zum 30.04.2024 im Übergangsregister der Kommission einzureichen. Wir weisen darauf hin, dass CBAM-Berichte ausschließlich im Übergangsregister der Europäischen Kommission eingereicht werden können. Die Einreichung der Berichte bei der DEHSt ist weder frist- noch formwahrend.

Weitere Informationen zum Erstellen des CBAM-Berichts finden sie auf unserer Internetseite.

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Verspätete Einreichung eines Berichts für Q4/2023

Um einen Antrag auf verspätete Einreichung Ihres CBAM-Berichts für das 4. Quartal 2023 zu stellen, kann im CBAM-Übergangsregister nur noch die Funktion „Request delayed submission” a „Request by NCA“ in der Anwendung „My Quarterly Reports“ bedient werden.

In diesem Fall muss eine Referenznummer der nationalen Behörde, also der DEHSt, angegeben werden. Bitte senden Sie uns dazu eine Anfrage über das Übergangsregister mit dem Betreff/Title „Referenznummer“. Wir setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung.

Sollten Sie schon eine Anfrage zum Thema erstellt haben ohne den Betreff „Referenznummer“, kontaktieren Sie uns bitte wie beschrieben erneut. Weitere Informationen finden Sie im Leitfaden der Kommission.

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Weitere Informationen