International

Zoll-News

Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1/EUR-MED

3. Mai 2024 | Wie der Deutsche Zoll auf seiner Webseite informiert, soll künftig nach Empfehlung der Europäischen Kommission in Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1/EUR-MED in Feld 2, Zeile 1 und in Feld 4 als Ursprungsland generell „Europäische Union” eingetragen werden. Die Europäische Kommission hat die Partnerstaaten entsprechend informiert.

EU-Kommission verhängt endgültige Antidumpingzölle auf PET aus China

8. April 2024 | Die Europäische Kommission hat am 27.03.2023 endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate (PET) aus China eingeführt. Die Kommission bestätigte die am 27.11.2023 eingeführten vorläufigen Zölle, die je nach ausführendem Hersteller zwischen 6,6 % und 24,2 % liegen. Diese Zölle werden für einen Zeitraum von fünf Jahren gelten. Die Zölle sind das Ergebnis einer EU-Untersuchung, die ergab, dass das Dumping chinesischer Einfuhren eine eindeutig vorhersehbare und unmittelbar bevorstehende Schädigung der EU-Industrie darstellt. Zu den Maßnahmen gelangen Sie hier.

Maßnahmen zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren in der Exportkontrolle – Neubekanntgabe der Allgemeinen Genehmigungen

2. April 2024 | Wie in der gemeinsamen Pressemitteilung vom 1. März 2024 von BMWK und BAFA angekündigt, werden weitere Maßnahmen zur Beschleunigung und Optimierung der Verfahren im Bereich der Exportkontrolle in Kraft gesetzt. Neben einer Stärkung der Entscheidungsbefugnisse des BAFA werden Genehmigungsverfahren durch Anpassung und Erweiterung bestehender Allgemeiner Genehmigungen weiter gestrafft. Dieses dritte Maßnahmenpaket ergänzt das erste, zum 1. September 2023 in Kraft getretene Maßnahmenpaket sowie das zweite, zum 8. Januar 2024 in Kraft getretene Maßnahmenpaket.

EU-Importsystem ICS 2 – Phase 3

29. Februar 2024 | 2023 wurde die zweite Phase des neuen EU-Importsystems (Import Control System ICS) eingeführt. Sie betraf Luftfracht sowie Kurier-, Express- und Postdienste (KEP). KEP müssen seitdem zusätzliche Sicherheitsangaben für Vorabmeldungen von Sendungen abgeben, bevor diese Sendungen in die EU gelangen können. Zusätzliche Daten betreffen die sechsstellige Warennummer (Unterposition des Harmonisierten Systems) und eine Warenbeschreibung sowie in den meisten Fällen die EORI-Nummer des Warenempfängers.
Am 3. Juni 2024 beginnt die dritte Phase des ICS2 für den Seeverkehr. Die Phase geht bis September 2025. Wann die Einbindung von Straßen- und Schienenverkehr erfolgt, ist noch offen.  
Vermutlich werden auch Reedereien die EORI-Nummer der Importeure anfordern. Da es sich um eine gesetzliche Vorgabe aus dem Unionszollkodex handelt, lässt sich dies kaum vermeiden. Es empfiehlt sich, bei der Weitergabe der EORI die Verwendung klar zur begrenzen, vor allem, wenn damit keine Vollmacht zur Importverzollung verbunden sein soll („nur zur Verwendung im ICS2”)

Türkei: Import- und Außenhandelsregime für 2024 | Änderung Zusatzzollverordnung

9. Februar 2024 | Die Türkei hat die Importverordnungen für 2024 (Ithalat Tebligi) im Resmi Gazete, Amtsblatt der Türkei, bekannt gegeben. Gleichzeitig wurde mit den Produktsicherheits- und Kontrollverordnungen (Ürün Güvenligi ve Denetimi) für den Bereich „Produktsicherheit und Überwachung“ das Außenhandelsregime für das Jahr 2024 erlassen. Zudem wurde am 31. Dezember 2023 eine Änderungsverordnung Nr. 8044 der in 2020 veröffentlichten Zusatzzollverordnung Nr. 3351 bekanntgegeben. In der Anlage der Änderungsverordnung sind die Zolltarifnummern aufgeführt, die von Zusatzzöllen betroffen sind.

Schweiz: Aufhebung der Industriezölle

8. Januar 2024 | Zum 1. Januar 2024 wurden in der Schweiz die Zölle auf Industriegüter abgeschafft und der komplexe Schweizer Zolltarif grundlegend überarbeitet und vereinfacht.
Mit der Aufhebung der Industriezölle sind mit wenigen Ausnahmen im Bereich der industriell produzierten landwirtschaftlichen Produkte z. B.:
  • Albumin,
  • Dextrin oder saure Öle aus der Raffination (Zolltarifkapitel 35 und 38)
alle Einfuhrzölle auf Industrieprodukte (Zolltarifkapitel 25 bis 97) entfallen.
Neben Zolleinsparungen ermöglicht die Abschaffung der Zollabgaben für Unternehmen zudem vereinfachte, weniger zeitaufwändige Zollabwicklungen durch den Wegfall von Spezialverfahren (z. B. vorübergehende Einfuhr, aktive Veredelung). 
Eine weitere Erleichterung ist die geplante Verringerung der Zolltarifnummern von aktuell 6172 Tarifzeilen auf 4592, die zusammen mit der Abschaffung der Zölle ab Januar 2024 in Kraft trat.
Die Maßnahme soll den Wirtschaftsstandort Schweiz stärken und vor allem mit Kostensenkungen für die Verbraucher und die Wirtschaft sowie mit einem geringeren Verwaltungsaufwand einhergehen.
Einzelheiten zu den Neuerungen sind seit Anfang August 2023 auf der Webseite des Schweizer Zolls ausführlich beschrieben.
Präferenzerklärungen auf der Rechnungen oder anderen Handelspapieren sowie die Vorlage von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 für Lieferungen in die Schweiz können damit grundsätzlich entfallen. Falls die Waren allerdings nicht in der Schweiz bleiben und verarbeitet oder unverarbeitet in die EU oder in Staaten der PEM-Zone geliefert werden sollen, werden die genannten Handelspapiere weiterhin benötigt.

Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen

22. Dezember 2023 | Das Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen steht in der Ausgabe 2024 zum Download bereit. Es ist ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Auf die Vorbemerkungen wird hingewiesen.

BAFA-Bescheide ab 2024 gebührenpflichtig

21. Dezember 2023 | Ab 1. Januar 2024 erhebt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für verschiedene Leistungen im Bereich der Ausfuhrkontrolle Gebühren. Es gibt jedoch Ermäßigungen und Befreiungen. So sind zum Beispiel Allgemeine Genehmigungen und Nullbescheide ausgenommen.
Gebührenpflichtig sind dann insbesondere:
  • die Erteilung von Einzel- und Sammelgenehmigungen,
  • Verlängerungen von Einzel- und Sammelgenehmigungen sowie
  • Änderungen von Sammelgenehmigungen

Unsere Empfehlung:

Wer gelistete Güter exportiert, kann oft eine Allgemeine Genehmigung (AGG) nutzen und ohne Einzelgenehmigung ausführen. Welche AGG in Frage kommt, können Antragsteller mit dem AGG-Finder erfahren.

Verlängerung der Geltungsdauer allgemeiner Zollpräferenzen

30. November 2023 | Seit 1971 gewährt die Union im Rahmen ihres Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (APS) Entwicklungsländern Zollpräferenzen.
Die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates sieht die Anwendung des Schemas bis zum 31. Dezember 2023 vor, mit Ausnahme der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder, welche weiterhin ohne Ablaufdatum gilt. Nun wurde die Geltungsdauer dieser Verordnung (EU) bis zum 31. Dezember 2027 verlängert, da für die Folgeverordnung das ordentliche Gesetzgebungsverfahren noch im Gange ist.

EU-Kommission veröffentlicht Kombinierte Nomenklatur 2024

15. November 2023 | die Europäische Kommission hat die neueste Version der Kombinierten Nomenklatur (KN) veröffentlicht. Sie gilt ab dem 1. Januar 2024.
Die KN ist Grundlage für die Warenerklärung (a) bei der Ein- bzw. Ausfuhr oder (b) für inner-EU statistische Zwecke. Die Einordnung der Waren bestimmt den anwendbaren Zollsatz und die Art und Weise der statistischen Behandlung.
Rechtgrundlage der KN ist die Ratsverordnung (EWG) Nr. 2658/87 betreffend die zollrechtliche und statistische Nomenklatur und den Gemeinsamen Zolltarif. Sie wird jährlich aktualisiert und als Durchführungsverordnung der Kommission im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die neueste Version wurde als Kommissionsverordnung (EU) 2023/2364 im EU-Amtsblatt L vom 31. Oktober 2023 veröffentlicht.

ATLAS-Ausfuhr 3.0: Wesentliche Änderungen

5. September 2023 | Am 29. Oktober 2023 endet die Übergangsphase zu ATLAS-Ausfuhr 3.0 in Deutschland. EU-weit sollen alle Staaten bis zum 1. Dezember 2023 umgestellt haben. Für die IAA Plus endet der Releasewechsel voraussichtlich ebenfalls zum 1. Dezember 2023. Dieser Releasewechsel führt teilweise zu erheblichen Umstellungen. Wir haben einige wesentliche Punkte zusammengestellt. Die Liste ist nicht anschließend. Grundlegende Informationen finden sich in der ATLAS-Info 0306/2022.
  • Neue Pflichtangaben: Beförderer (Spediteur) und Kennzeichen des inländischen sowie des grenzüberschreitenden Beförderungsmittels. Diese Daten sind in vielen Fällen (Spediteur bei Abholfällen) oder fast immer (Kennzeichen) zum Zeitpunkt der Angabe der Zollanmeldung unbekannt. In der ATLAS-Info 0393/2023 stellt der Zoll klar, dass dann mutmaßliche Angaben eingetragen werden sollen. Ergänzend zu dieser Information hat der Zoll in der ATLAS-Info 0501/2023 folgende weitere Optionen bekannt gegeben:
    • Die Angabe des Beförderers ist demnach nur erforderlich, wenn er bekannt ist und vom Anmelder abweicht.
    • Ist das Kennzeichen unbekannt, kann die Art des Beförderungsmittels in Großbuchstaben angegeben werden (zum Beispiel „LKW” im Landverkehr). 
  • Pflichtangabe Ursprungsland: nichtpräferenzieller Ursprung, wenn unbekannt, der mutmaßliche Ursprung; die Angabe EU ist möglich – nur für Zwecke der Zollanmeldung zu verwenden. Einzelheiten finden sich in der ATLAS-Info 0426/2023.
  • Unterscheidung zollrechtlicher und außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer in gesondertem Datenfeld. Die bisherige Kennung 3LLK entfällt dafür. Praktischer Anwendungsfall: Subunternehmer führt im Auftrag des in Deutschland/in der EU ansässigen Auftraggebers die Ware an dessen Vertragspartner aus.
  • Angabe Kennzeichen Sicherheit: Im Regelfall enthalten Ausfuhranmeldungen Sicherheitsdaten (beispielsweise die Route), dann die Kennung “2” angeben, sonst bleibt die Sendung an der EU-Außengrenze stehen. Eine Zusammenstellung der Sicherheitsdaten findet sich ebenfalls am Ende der ATLAS-Info 0393/2023.
  • Art der Anmeldung ändert sich vollständig. Beispiel ZA/SDE-Verfahren: statt AM+e lautet die neue Art der Anmeldung 00001300. Die Gegenüberstellung findet sich in der ATLAS-Info 0306/2022.
  • Unterlagencodierungen/Negativcodierungen ändern sich, teilweise sind diese in andere Datenfelder einzutragen. Unterlagencodierungen (also Codes für tatsächlich bestehende Dokumente/Genehmigungen) sind auf Kopfebene möglich.
  • Die Unterscheidung zwischen EU und EX entfällt.
Ausblick auf weitere Änderungen:
Das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) soll Mitte 2024 entfallen. Da die Daten der Ausfuhranmeldung, zumindest aber der Barcode an der Grenzzollstelle vorgelegt werden muss, wird als Ersatzdokument ein sogenanntes “verfahrensübergreifendes Medium” geschaffen. Die Form und die Details stehen noch nicht fest.
Das Versandverfahren wird zeitgleich zum Ausfuhrverfahren massiv verändert. Größte Aufgabe, soweit absehbar, ist, dass die vollständigen Daten des ABD in die Versandanmeldung aufgenommen werden müssen. Da die Regelungen zu Schnittstellen noch nicht feststehen, werden Versandverfahren auf jeden Fall aufwändiger.